Wer bezahlt die Rechnungen der Kirche? "Innerhalb einer Körperschaft hat eine Kasse den gesamten Zahlungsverkehr abzuwickeln, die Buchungen vorzunehmen, die Rechnungsbelege zu sammeln und die Rechnungslegung vorzubereiten" und "für mehrere Körperschaften kann eine gemeinsame Kasse gebildet werden (z. B. Rentamt)". So heißt es lapidar in der Haushaltsordnung für kirchliche Körperschaften (KonfHOK).2
Die Kassenstelle des Kirchenamtes in Sulingen ist für über 50 Kirchengemeinden und für die Kirchenkreise Syke-Hoya und Grafschaft Diepholz tätig und hat inzwischen eine doppische Buchführung, wie sie auch in Kommunen mittlerweile üblich ist.
Sonderkassen werden geführt für die fünf ambulanten pflegerischen Dienste in Bruchhausen-Vilsen, Hoya, Syke, Barnstorf und Diepholz.
Die Kassenstelle arbeitet selbständig und von der Verwaltung getrennt. Dem Kassenleiter, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Kassengeschäfte verantwortlich ist, stehen mehrere Mitarbeiterinnen zur Seite, die auf Grund ihrer Ausbildung und/oder Erfahrung, die vielfältigen Aufgaben wahrnehmen.
So werden einerseits in der Kassenstelle die täglich eingehenden Kontoauszüge bearbeitet und andererseits die von Körperschaften und Einrichtungen zugesandten Rechnungen, Abrechnungen und dergleichen geprüft und für die Buchung und Zahlung vorbereitet. Dabei sind die komplexen Haushaltsvorschriften samt Durchführungsbestimmungen, nämlich die KonfHO-Doppik, und die dazu nach Bedarf erlassenen Rundverfügungen sowie Erläuterungen zu beachten.
Die Kassenstelle verwaltet getrennt voneinander die Mittel der einzelnen Körperschaften und Einrichtungen, auch von unselbständigen Stiftungen, die in einigen Kirchengemeinden mittlerweile entstanden sind. In erster Linie kommen die Finanzmittel aus Zuweisungen, die die Kirchenkreise aus Mitteln der Landeskirchensteuer von der hannoverschen Landeskirche erhalten und darüber hinaus Zuwendungen von anderen kirchlichen Stellen, Zuschüsse von Dritten, Gebühren, Spenden oder Kollekten.
Alle diese Mittel dienen dazu, dass die Kirchenkreise, die Kirchengemeinden und Einrichtungen ihren Verpflichtungen und den vielfältigen Aufgaben nachkommen können. Die Mittel müssen getrennt in den Haushalten der einzelnen Körperschaften und Einrichtungen nachgewiesen werden. Verwaltet werden sie, mit Ausnahme der fünf ambulanten pflegerischen Dienste, als ein Kassenbestand.
Es ist immer darauf zu achten, dass die zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs erforderlichen Bestände im Bedarfsfalle zur Verfügung stehen. Es ist aber genauso darauf zu achten, dass die vorerst nicht benötigten Mittel und auch das Kapitalvermögen eine höchstmögliche Verzinsung erzielen.
Das von der Kassenstelle wahrgenommene Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen unterliegt einer örtlichen (Kirchenkreisvorstand) und überörtlichen (Aufsichtsbehörde) Prüfung. Für beide zuständigen Organe führt das unabhängige Rechnungsprüfungsamt der hannoverschen Landeskirche die Prüfungen durch.
2 KonfHOK vom 22. Mai 1984, V. Abschnitt § 63